Die E-Rechnung kommt!
Alles, was Sie jetzt wissen müssen

Digitalisierung und Automatisierung von Geschäftsprozessen sind zunehmend Teil des unternehmerischen Alltags. Aktuell steht die Einführung der E-Rechnung ab 2025 auf der Tagesordnung. Worum geht es bei dieser Pflicht genau?

Was sind eigentlich E-Rechnungen? Reichen die bisherigen PDF-Rechnungen nicht aus? Wer muss E-Rechnungen ausstellen, wer annehmen? Welche organisatorischen Maßnahmen muss man im Unternehmen treffen? Zu diesen und weiteren Fragen geben wir Ihnen hier einige Antworten.

Auf einen Blick

  • Eine PDF-Datei ist keine E-Rechnung.
  • Der Umgang mit den E-Rechnungen fordert spezielle Software.
  • Ab dem 01.01.2025 müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können.
  • Bis Ende 2026 dürfen auch weiterhin Papierrechnungen ausgestellt werden.
  • Ab 01.01.2028 sind Empfang und Versand von E-Rechnungen für alle inländischen Unternehmen in B2B-Geschäften verpflichtend.

Was ist eigentlich eine E-Rechnung?

Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten, elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 S. 3 UStG).

Dagegen handelt es sich bei der sog. sonstigen Rechnung um eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt wird (§ 14 Abs.1 S. 4 UStG).

Die E-Rechnung muss künftig maschinell lesbar sein. Ein PDF genügt dieser Anforderung nicht und kann lediglich als menschenlesbare Ergänzung beigefügt werden.

  • PDF ist ein Dateiformat, das in Zukunft nicht für E-Rechnungen zugelassen ist. Es ist nur bedingt maschinell lesbar und lässt sich nicht automatisiert digital weiterverarbeiten. Als visuelle Ergänzung darf es einer Rechnungsstellung beigelegt werden.

E-Rechnungen

  • XRechnung ist ein Datenaustauschstandard für elektronische Rechnungen. Dieser vollständig digitale Standard ist bereits seit längerem für Rechnungen an Bundes- oder Landesbehörden verpflichtend.

  • ZUGFeRD kombiniert als hybrides Datenformat die Vorteile von PDF für die visuelle Darstellung mit den Vorteilen von XML für die maschinelle Verarbeitung. In diesem Format sind der Sichtbeleg und die strukturierte XML zur elektronischen Weiterverarbeitung eingebettet.

Gibt es auch Vorteile – oder nur eine Menge neuer Aufgaben?

Die Gesetzesänderung erzwingt die Anpassungen von internen Arbeitsabläufen, die mit der Freigabe, Bezahlung, Ausstellung und buchhalterischer Erfassung von Rechnungen zusammenhängen.

Unternehmen, die ihre internen Arbeitsabläufe an die neuen Regelungen anpassen, können von diesen neuen Vorschriften profitieren.

Fristgerecht, regelkonform, erfolgreich: Die Umstellung auf E-Rechnung im Detail

  • Die „digitale Revolution“ betrifft ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, da nur diese zur Ausstellung ordnungsmäßiger Rechnungen im Sinne des § 14 ff. UStG verpflichtet sind und für sie auch ggf. der Vorsteuerabzug von Bedeutung ist.

    Von der neuen Regelung sind alle im Inland ansässigen Unternehmer betroffen. Das sind solche, die in Deutschland ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung, ihre Betriebsstätte, die an dem Umsatz beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

  • Ab dem 01.01.2025 sind alle im Inland ansässigen Unternehmen dazu verpflichtet, E-Rechnungen empfangen zu können. Sobald also Sie eine Miet-, Wasser- oder Telefonrechnungen als ein Unternehmer erhalten, sind Sie von der Gesetzesänderung betroffen. Anders als beim Ausstellen der Rechnungen gibt es hierfür keine Übergangsphase. Der Rechnungsempfänger hat ab dem neuen Jahr keinen Anspruch auf eine alternative Rechnung.

    Aus Sicht des Gesetzgebers ist es ausreichend, wenn der Leistungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt, an das E-Rechnungen versendet werden können. Ein gesondertes E-Mail-Postfach ist nicht erforderlich. Alternative Kommunikationswege sind zulässig, wenn sie unter den beteiligten Unternehmen so vereinbart werden.

    Die Eingangsrechnung muss aber noch in der Finanzbuchhaltung erfasst und auch bezahlt werden. Das erfordert wiederum das Vorhandensein eines Programms, das die E-Rechnung lesen und bearbeiten kann. Dafür reicht das Postfach alleine nicht.

    Deswegen sollten Sie rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, die gewährleisten, dass die erhaltenen E-Rechnungen „gelesen“ und folglich auch buchhalterisch erfasst und beglichen werden können.

  • Die Ausstellungspflicht (vorläufig gelten noch Übergangsregelungen) für E-Rechnungen gilt ausschließlich für Geschäfte zwischen zwei im Inland ansässigen Unternehmen (sog. B2B-Geschäfte). Betroffen sind somit auch:

    • Vermieter, die an andere Unternehmen vermieten und
    • Unternehmer, die Leistungen nach § 13b UStG ausführen.

    Das bedeutet, dass auch Barverkäufe, Vermietungsrechnungen bzw. Vermietungsverträge, Gutscheine und Bewirtungsrechnungen von der E-Rechnung betroffen sind.

    Die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung gilt nicht für folgende Fälle:

    • Leistungen an ein im Ausland ansässiges Unternehmen
    • Leistungen an Privatpersonen
    • Leistungen der Kleinunternehmer
    • Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind
    • Kleinbetragsrechnungen unter 250 € sowie
    • Fahrkartenverkäufe
  • Die Rechnungen und der Umgang mit ihnen muss selbstverständlich weiterhin den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) entsprechen. Regeln wie die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit müssen beachtet werden, was wiederum Aufgaben zur aussagekräftigen und vollständigen Verfahrensdokumentation mit sich bringt. Auch die Unveränderbarkeit der E-Rechnungen muss sichergestellt werden.

  • Die Missachtung dieser Regelungen kann dazu führen, dass Rechnungen nicht anerkannt werden. Möglicherweise erlaubt die Finanzbehörde dann keinen Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen oder setzt auf steuerliche Schätzungen wegen formell nicht ordnungsgemäßer Buchführung. Der Vorsteuerabzug kann insbesondere dann versagt werden, wenn Rechnungen trotz einer Verpflichtung zum elektronischen Format nicht als E-Rechnung, sondern lediglich im PDF-Format ausgestellt werden.

  • Bereits im Jahr 2014 hat das Europäische Parlament die Richtlinie über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen veröffentlicht (EU-Richtlinie 2014/55/EU). Nun werden E-Rechnungen auch im privaten Sektor eingeführt. Ziel ist die künftige Schaffung eines EU-weiten Meldesystems (sog. ViDA System: „VAT in the Digital Age“), das der europaweiten Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs dienen sollte. Es ist damit zu rechnen, dass die bisherige Einschränkung der E-Rechnungen auf die nationalen Geschäfte zukünftig auf grenzüberschreitende Fälle ausgeweitet wird. Dadurch wird bspw. die Zusammenfassende Meldung überflüssig und durch die transaktionalen Meldepflichten ersetzt (also Meldungen pro Transaktion).

Die Phasen zur Einführung der E-Rechnung

Obwohl der Gesetzgeber über die Ausstellungspflicht für E-Rechnungen bereits ab dem 01.01.2025 entschieden hat, hat er ebenfalls zur Vereinfachung der Umsetzung in den Unternehmen einige Übergangsregelungen vorgesehen. Dadurch wird die Ausstellungspflicht vorläufig zu einem Wahlrecht.

1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026
  • Jedes Unternehmen ist verpflichtet in der Lage zu sein, E-Rechnungen zu empfangen.
  • Jedes Unternehmen darf ohne Zustimmung des Empfängers E-Rechnungen versenden.
  • Papierrechnungen dürfen weiterhin versendet werden, aber deren Vorrang entfällt.
  • Andere elektronische Formate (PDF etc.) benötigen die Zustimmung des Empfängers.
Phase 1
1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027
  • Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro dürfen im B2B-Bereich nur noch E-Rechnungen ausstellen.
  • Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro dürfen weiterhin Papierrechnungen oder – mit Zustimmung der Rechnungsempfänger – eine sonstige Rechnung versenden, bspw. ein PDF.
Phase 2
Ab 1. Januar 2028

Alle Unternehmen im inländischen B2B-Bereich müssen elektronische Rechnungen versenden.

Phase 3

Was können wir für Sie tun?

Die Gesetzesänderungen gehen mit vielen neuen Informationen und Aufgaben einher. Wir haben hier die wichtigsten Punkte der neuen Regelung angesprochen.

Die E-Rechnungspflicht eröffnet zudem viele Fragen, die wir Ihnen gern unternehmensbezogen beantworten, beispielsweise:

  • Wie kann ich E-Rechnungen ausstellen?
  • Wie verändert die E-Rechnung meine internen Prozesse?
  • Welche Softwarelösungen kommen für unser Unternehmen in Frage?
  • Was mache ich mit einer XML-Datei, die eine E-Rechnung darstellt, wenn es dabei keine PDF-Datei gibt?
  • Was sind die Anforderungen an die Archivierung solcher Rechnungen?
  • Wie vermeide ich das Risiko, dass die E-Rechnung von einem Dritten abgeändert wurde, bevor sie mich überhaupt erreicht hat (Betrugsgefahr)?
  • Was ist mit Verträgen, die bisher als Rechnungen galten, insbesondere Dauerrechnungen?
  • Wie sind die Abschlags- und Schlussrechnungen auszustellen?
  • Was muss bei einer Rechnungsberichtigung beachtet werden?
  • Was ist eine Verfahrensdokumentation?
  • Was bedeutet die Unveränderbarkeit der E-Rechnung?

Unser Digitalisierungsteam berät Sie gern!

Wir geben Antworten bei allen Fragen rund um die Themen E-Rechnung, Digitalisierung und Automatisierung buchhalterischer Prozesse.

Anna Marenbach

Team Digitalisierung

Weiterführende Informationen

Antworten auf viele Fragen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen.

Falls Sie mit DATEV zusammenarbeiten, können Sie natürlich auch die Werkzeuge und Programmlösungen von DATEV direkt überprüfen.

Anna Marenbach

Team Digitalisierung